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Rom – Die Mietverträge für gewerbliche Räumlichkeiten (also außerhalb des Wohnungsbereiches) sind im Wesentlichen frei, allerdings unter Beachtung von einigen allgemeinen Grundsätzen (Art. 79 Ges. Nr. 392/1978). Dies betrifft unter anderem die Nichtigkeit von Klauseln, die dem Vermieter einen höheren Mietzins oder andere ungerechtfertigte Vorteile gewähren. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang ...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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