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Rom – In einem ausführlichen Rundschreiben (Nr. 13/E vom 26. März 2015) behandelt die Einnahmenagentur die Vereine und anderen nicht gewinn- orientierten Einrichtungen, die sich als Empfänger für die Zuwendung von 5 Promille anmelden können. Die entsprechende Begünstigung ist mit dem Stabilitätsgesetz 2015 als ständige Regelung vorgesehen worden. Die Eintragung in das vorgesehene Verzeichnis bei d...
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