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Ein Beratungsvertrag mit einer Dienstleistungsgesellschaft, der neben Datenverarbeitung auch rechtliche und steuerliche Beratung betrifft, ist als nichtig zu betrachten. Dies gilt auch dann, wenn die Beratung im Endeffekt durch einen befähigten Freiberufler ausgeführt wird. Es werden nämlich auf jeden Fall die vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen verletzt (Art. 2 Ges. Nr. 1815/1939), welche die...
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