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Rom – Die Unternehmen können wahlweise die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus abschreibbaren Anlagegütern auf fünf Jahre aufteilen (Art. 86 und 88 EESt). Wenn sich aufgrund der Angaben in der Steuererklärung in Bezug auf diese Aufteilung im Laufe der Jahre Unstimmigkeiten ergeben, wird dies aufgrund eines Kontrollverfahrens von der Einnahmenagentur gemeldet. Die Meldung erfolgt über die zert...
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