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Rom – Die Augustverordnung hat unter anderem einen Aufschub für die Ende November fälligen, zweiten Vorauszahlungen für 2020 für die Einkommensteuern vorgesehen (Art. 98 Gesetz Nr. 104/2020). Der Aufschub gilt bis zum 30. April 2021, betrifft aber nur die Kleinunternehmen und die Freiberufler mit einer Tätigkeit, für welche die Zuverlässigkeitsindizes ISA ausgearbeitet wurden und die im Vorjahr Um...
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