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Rom – Unternehmen mit Liquiditätsengpässen können die bis 27. Dezember fällige MwSt-Vorauszahlung auch verringern und dazu die Berechnung anhand der erwarteten MwSt-Schuld oder diese aufgrund einer Sonderabrechnung zum 20. Dezember ermitteln. Wir haben dazu bereits in der letzten SWZ berichtet. Dazu als Ergänzung noch einige Hinweise in Bezug auf die Sonderabrechnung. Es handelt sich hier um eine ...
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