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Rom/Bozen – Jeder Arbeitnehmer ist in seiner Haltung zum arbeitgebenden Betrieb an die Treuepflicht gebunden. Der Artikel 2175 des Zivilgesetzbuches besagt dazu Folgendes: Er (der Arbeitnehmer) darf nicht auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter im Wettbewerb mit seinem Arbeitgeber Geschäfte machen, noch Kenntnisse über die Organisation und die Produktionsverfahren des Unternehmens verbreiten...
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