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Rom – Bei Erwerb einer neuen Wohnung direkt vom Bauherrn wünscht der Eigentümer vielfach Sonderanfertigungen oder besondere Ausstattung. Diese werden dann meist vom Eigentümer direkt mit dem ausführenden Bauunternehmen oder den Handwerkern vereinbart. Es stellt sich dabei die Frage, ob für diese von Dritten ausgeführten Zusatzleistungen der verminderte MwSt-Satz oder der Regelsatz anzuwenden ist.
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