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Rom – Im Jahresabschluss 2019 haben die Kapitalgesellschaften eine Neuregelung für die Ermittlung der sogenannten Zinsschranke zu berücksichtigen. Es geht dabei um die vorübergehende Nichtabzugsfähigkeit von Schuldzinsen, wenn diese eine bestimmte Schwelle (i.e. 30 Prozent) des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EBITDA) überschreiten. Der Abzug der Passivzinsen ist nicht verloren, so...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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