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Rom – Das Problem ist bereits seit Längerem bekannt: In Italien unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die Vermögen im Ausland besitzen, aus welchem auch nur theoretisch ein Einkommen zufließen kann, müssen in der Steuererklärung (im Vordruck RW) nach dem sogenannten Überwachungsverfahren den jeweiligen Stand zum 31. Dezember des Vorjahres (Abschnitt RW/II) sowie die entsprechenden Bewegungen im ...
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