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Rom – Der Steuerabsetzbetrag von 55 Prozent für die energetischen Baumaßnahmen gilt bekanntlich nur mehr bis zum 30. Juni 2013. Parallel dazu wurde mit Wirkung ab 2012 der Steuerabsetzbetrag von 36 Prozent als ständige Regelung im Einheitstext der Einkommensteuern vorgesehen (Art. 16-bis EESt) und es wurden dabei unter den begünstigten Wiedergewinnungsarbeiten auch solche vorgesehen, welche zu ein...
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