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Ein neuer Steuernachlass

VORAB-VERGLEICH – Für Steuerpflichtige, welche jetzt dem Vorab-Vergleich 2025–2026 zustimmen, wird eine Neuauflage des Steuernachlasses für die Jahre 2019–2023 vor­gesehen. Dieser kann allerdings erst mit Wirkung 1. Jänner 2026 beantragt werden, um nicht die bis Ende 2025 abgeschlossenen Prüfungen zu beeinträchtigen.

Walter Großmann von Walter Großmann
23. Juli 2025
in Steuern & Recht
Lesezeit: 4 mins read

Foto: Shutterstock / Doidam 10

Rom – Um eine höhere Zustimmung zum Vorab-Vergleich für die Jahre 2025–2026 zu erzielen, wird auch diesmal – wie für den letzten Vorab-Vergleich 2024–2025 – die besondere freiwillige Berichtigung (eigentlich Steuernachlass) für die Steuerperioden 2019–2023 vorgesehen. Die Neuerung wird durch einen Abänderungsantrag zur steuerlichen Eilverordnung (DL Nr. 84 vom 17. Juni 2025) eingeführt, der in der...

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Ausgabe 29-25, Seite 9

Walter Großmann

Walter Großmann

Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.

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