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Rom – Die Vorsteuer auf Hotel- und Gasthausleistungen bzw. auf
Leistungen für Verpflegung und Unterkunft ist im Allgemeinen abzugsfähig,
sofern es sich nicht um Repräsentationsausgaben handelt. Diese Ausgaben
sind für Zwecke der Einkommensteuern nur im Ausmaß von 75 Prozent
abzugsfähig.
Die Finanzverwaltung hat ursprünglich in einer strengen Auslegung
(Rundschr. Nr. 6/E vom 3. März 2009 und Erlass...
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