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Die Grundregeln über die Steuervorauszahlungen - insbesondere für die im November fällige zweite Rate - sind gegenüber dem Vorjahr im Wesentlichen gleich geblieben. Für die Kapitalgesellschaften beträgt diese bekanntlich 99 Prozent, wobei die entsprechende Berechnung entweder mit Bezug auf die laut Vorjahr geschuldete Steuer (Vorjahresbezug) oder mit Bezug auf die für die laufende Periode erwartet...
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