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Rom – Die Gewährung des Steuerbonusses für Werbeausgaben in Zeitungen und Zeitschriften sowie im Rundfunk und Fernsehen erfolgt bekanntlich in zwei Schritten: Im März ist eine Vormerkung der geplanten Ausgaben vorzunehmen und im Jänner des darauffolgenden Jahres hat man in einer Eigenerklärung die tatsächlich durchgeführten Ausgaben zu melden. In einer Mitteilung auf der Website des Departements f...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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