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E-Bikes für Mitarbeiter:innen sind steuerfrei

MOBILITÄT - Die Einnahmenagentur hat erklärt, dass es steuer- und sozialabgabenfrei ist, wenn Unternehmen ihren Mitarbeiter:innen ein E-Bike zur Verfügung stellen.

Südtiroler Wirtschaftszeitung von Südtiroler Wirtschaftszeitung
2. Dezember 2022
in News
Lesezeit: 2 mins read
Fringe Benefit: E-Bikes für Mitarbeitende sind erlaubt

Bozen – Bei einem Green-Mobility-Netzwerktreffen am Donnerstag in Bozen ging es um Mobilitätsmanagement in Betrieben. „Unser gemeinsames Ziel ist es, Südtirol zu einer Modellregion für emissionsfreie Mobilität zu machen. Um dies zu erreichen, muss jeder von uns Tag für Tag einen konkreten Beitrag leisten“, sagte Mobilitätslandesrat Daniel Alfreider. Jeder Betrieb und jedes Unternehmen solle sich deshalb die Frage stellen, wie die eigenen Verkehrsströme und jene der eigenen Mitarbeiter:innen, der Lieferanten und Kunden so nachhaltig und effizient wie möglich gesteuert werden können.

Harald Reiterer, Bereichsleiter von Green Mobility bei der Südtiroler Transportstrukturen AG (STA), erklärt: „Je nach Unternehmen und Standort sind individuelle, unterschiedliche Maßnahmen denkbar. Grundlage für eine Entscheidung ist jedenfalls eine fundierte Standortanalyse bzw. Mitarbeiterbefragung. Mögliche Maßnahmen können Investitionen in die Infrastruktur sein, etwa Radabstellanlagen, Ladesäulen für E-Fahrzeuge am Betriebsgelände, Duschen und Umkleidemöglichkeiten bzw. die Ausdehnung des Homeoffice-Angebotes.“

E-Bikes für Mitarbeiter:innen steuerfrei

Von der Einnahmenagentur wurde grundsätzlich bestätigt, dass Unternehmen, die ihren Mitarbeiter:innen ein E-Bike für den Weg zur Arbeit, aber auch für die private Nutzung zur Verfügung stellen, eine Wohlfahrtsleistung erbringen, hieß es beim Treffen.

„Damit fördert das Unternehmen die Gesundheit der eigenen Mitarbeiter und macht auf das Thema der nachhaltigen Mobilität aufmerksam“, erklärt Hannes Kofler vom Bozner Büro Plattner, der im Auftrag der STA eine Interpretation bei der Einnahmenagentur angefordert hatte. „Grundsätzlich bedeutet das, dass diese Leistung für die Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei ist. Voraussetzung ist natürlich, dass alle Mitarbeiter gleichermaßen Zugang zur Sachleistung haben und dass keine direkten Geldmittel fließen“, sagt Kofler.

Für Unternehmen seien die Kosten im Rahmen der fünf Promille der Lohnkosten bzw. bei einer vorhandenen Betriebsordnung unbegrenzt absetzbar. Kofler macht darauf aufmerksam, dass interessierte Unternehmen zunächst eine individuelle Anfrage zur Klärung des Sachverhaltes an die Einnahmenagentur stellen sollten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ähnlich gelagerte Fälle aus Kohärenzgründen gleich bewertet werden.

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