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Rom – Der für ein E-Auto „getankte“ Ladestrom ist dem Treibstoff gleichzusetzen, der für einen Verbrennungsmotor verwendet wird. Die entsprechenden Aufwendungen können daher für Zwecke der Einkommensteuern und der MwSt nach den gleichen Regeln der mit Benzin oder Diesel betriebenen Fahrzeuge abgezogen werden. In der Auskunft auf die Anfrage eines Handelsagenten werden einige zusätzliche interessan...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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