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Rom – Die Amateursportvereine können bekanntlich unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Steuerabrechnung vornehmen (Ges. Nr. 398/1991). Die Umsatzerlöse aus gewerblicher Tätigkeit dürfen im Vorjahr nicht mehr als 250.000 Euro ausgemacht haben. Die Ertragsteuern werden pauschal auf drei Prozent der Erlöse berechnet; die Werbeleistungen und die Vergütungen der Sponsoren sind allerdings ohne...
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