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Das Landesraumordnungsgesetz ist seit vielen Jahren ein Flickwerk, das fast alle verunsichert, die ständig damit zu tun haben, die betroffenen Landesämter, die Gemeinden, Bauherren, Architekten, Rechtsanwälte und Richter. Viele Normen öffnen Interpretationsspielräume, und es kommt immer wieder vor, dass das eine Landesamt für zulässig erklärt, was das andere als verboten einstuft. Eine verbindlich...
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