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Bozen – Diese Feststellung hat einen guten Grund: Für die Erstellung eines Sanierungsplans („piano di risanamento“) im Sinne des Artikels 67, 3. Absatz, Buchst. d) des Konkursgesetzes (KG) muss man sich weder an das Gericht wenden, noch bedarf es der Unterzeichnung einer Vereinbarung mit den Gläubigern oder einer Veröffentlichung im Handelsregister. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass ein Exp...
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