Immer informiert bleiben

Den SWZ-Newsletter abonnieren

  • Ausgaben
  • Stellenmarkt
  • Abo
  • Werben
  • Über uns
  • Team
  • Podcast
  • Archiv
  • E-Paper
  • SWZ-Club
Sonntag, 14.Dezember 2025
  • Anmelden
  • Home
  • Aktuelle Ausgabe
  • News
  • Südtirol
  • Menschen & Unternehmen
  • Meinung
  • Steuern & Recht
  • Italien
  • International
  • Unternehmensführung
  • Gesellschaft
  • Technologie
  • Geld
  • Wissen
  • Jung & Hungrig
  • Start-ups
  • Bildung
  • Mobilität
  • Fokus
  • English
  • Reisen
  • Empfehlenswert
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
SWZ
%title
  • Home
  • Aktuelle Ausgabe
  • News
  • Südtirol
  • Menschen & Unternehmen
  • Meinung
  • Steuern & Recht
  • Italien
  • International
  • Unternehmensführung
  • Gesellschaft
  • Technologie
  • Geld
  • Wissen
  • Jung & Hungrig
  • Start-ups
  • Bildung
  • Mobilität
  • Fokus
  • English
  • Reisen
  • Empfehlenswert
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
SWZ
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse

Die Pille für mehr Arbeit?

Die Pflicht zur Wiedereinstellung von unzureichend begründet Entlassenen fällt, aber nur für neu eingestellte Arbeitnehmer – und die Betroffenen müssen finanziell entschädigt werden. Alle Details der Arbeitsmarktreform müssen erst noch definiert werden.

Südtiroler Wirtschaftszeitung von Südtiroler Wirtschaftszeitung
12. Dezember 2014
in Arbeitsrecht
Lesezeit: 4 mins read

Rom/Bozen – Mit 166 Jastimmen und 122 Ablehnungen ist letzte Woche das als „Jobs Act“ bezeichnete Regierungsvorhaben zu Neuregelungen im Arbeitsbereich in ein ordentliches Gesetz umgewandelt worden. Es handelt sich dabei aber um ein Rahmengesetz, für dessen praktische Anwendung innerhalb von sechs Monaten eine ganze Reihe von Durchführungsdekreten erlassen werden müssen. Ein erstes konkretes Ziel hat Ministerpräsident Matteo Renzi wohl erreicht: Die Reform wurde gegen den heftigen Widerstand der Gewerkschaften, einiger Oppositionsparteien und eines Teils auch seiner eigenen Partei verabschiedet. Das wird als Zeichen gewertet, dass Veränderungen in Italien nicht mehr am Nein verschiedener Interessenvertreter scheitern werden.

Entschädigung und Wiedereinstellung – „Wachsende Schutzbestimmungen“ hebeln den berühmt-berüchtigten Artikel 18 des Arbeiterstatuts aus: Das Ziel, den Kündigungsschutz in den Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten dadurch aufzuweichen, dass Entlassungen erleichtert und durch so genannte „tutele crescenti“ ersetzt werden, ist mit der Umwandlung des Jobs Act in ein Gesetz wohl erreicht worden. Unter „wachsenden Schutzmaßnahmen“ sind mit dem Dienstalter zunehmende Entschädigungszahlungen an entlassene Arbeitnehmer als soziale Abfederung zu verstehen. Der Artikel 18 macht Entlassungen dadurch zu einer großen Gefahr, dass im Falle der Nichtanerkennung eines Entlassungsgrundes durch das Gericht der gesamte Lohn einschließlich der Sozialabgaben nachgezahlt werden muss und auch die Wiedereinstellung Entlassener erzwungen werden kann. Dies stellt für eine zeitgemäße Arbeitsorganisation eine unzumutbare Belastung dar, und so ist mit dem Jobs Act nun definitiv bestimmt worden, dass die Wiedereinstellung nur mehr für ganz bestimmte Fälle wie folgt verfügt werden kann, nämlich

%title

im Falle von Entlassungen, die aus nachweislich diskriminierenden Gründen erfolgen (z.B. aus rassistischen, religiösen oder gewerkschaftlichen Motiven) und

im Falle von Entlassungen aus nicht gerechtfertigten disziplinären Gründen nur dann, wenn ganz bestimmte, noch festzulegende schwerwiegende Sachverhalte vorliegen (entscheidend wird damit sein, welches diese Sachverhalte sein werden, die jetzt von der Regierung definiert werden).

Bei allen anderen Formen von Entlassungen ist keine Wiedereingliederung vorgeschrieben, sondern es sollen die erwähnten „wachsenden“ Schutzklauseln greifen. Dies gilt insbesondere auch für Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen. Die Höhe dieser als „tutele crescenti“ bezeichneten Entschädigungszahlungen muss erst noch per Dekret festgelegt werden. Vielfach wird spekuliert, dass ein Monatsgehalt für jedes Dienstjahr des/der Entlassenen bezahlt werden muss. Wer also bei einem Monatsgehalt von 2.000 Euro nach drei Jahren entlassen wird, erhält 6.000 Euro (zusätzlich zu allen anderen gesetzlich und kollektivvertraglich vorgeschriebenen Lohnbestandteilen).

Aber Achtung: Die angeführten Bestimmungen gelten nur für die nach Inkrafttreten des Jobs Act eingestellten Arbeitnehmer. Für alle anderen gelten die alten Regeln.

Neuordnung der Arbeitsverträge – Die mittlerweile unübersichtlich gewordene Zahl der Arbeitsverträge soll verringert werden. Im Zentrum dieser Neuordnung stehen der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit mit den „wachsenden Schutzklauseln“, zeitlich begrenzte Arbeitsverträge sowie der Lehrvertrag. Die Formen der koordinierten und andauernden Mitarbeit (Co-Co-Co bzw. Projektarbeit) sollen nach und nach eliminiert werden.

Erleichterung von Rück- bzw. Umstufungen von Arbeitnehmern – Die im Artikel 13 des Gesetzes Nr. 300/1970 (Arbeiterstatut) vorgesehenen Restriktionen bezüglich Rück- oder Umstufungen von Arbeitnehmern sollen aufgehoben werden. Bei Notwendigkeit von betrieblichen Neuorganisationen bzw. Umstrukturierungen sollen unter Wahrung der Stabilität des Arbeitsplatzes auch Rück- und Umstufungen von Arbeitnehmern problemlos ermöglicht werden.

Aus für die Lohnausgleichskasse im Falle von definitiven Betriebsschließungen oder Schließung von Zweigen der Betriebstätigkeit – Der Lohnausgleich ist in diesen Fällen nicht mehr möglich. Er gilt nur mehr bei kurzen, zeitlich begrenzten Betriebsschließungen. Ziel der Reform ist die Schaffung eines Garantiesystems für alle Arbeitnehmer – aber unter Berücksichtigung ihrer Beitragsposition. Eine zeitliche Revision des Lohnausgleichs, welcher zurzeit maximal zwei Jahre in der ordentlichen und vier Jahre in der außerordentlichen Ausgleichskasse beträgt, ist durchzuführen.

Neuordnung der ASPI – Dieses Arbeitslosen- und Mobilitätsgeld für Arbeitnehmer soll in eine einheitliche Regelung für Kurzzeit- und Langzeitbezieher aufgrund von deren Beitragssituation überführt werden; außerdem soll es auf die Mitarbeiter mit Projektverträgen ausgedehnt werden, solange es diese Mitarbeitsverhältnisse noch gibt.

Kontrollen der Arbeitnehmer und der betrieblichen Arbeitsanlagen – Aufgrund der Entwicklungen von neuen Technologien sollen die Bestimmungen zur Kontrolle der Arbeitnehmer in ihrer Tätigkeit an den Arbeitsgeräten überarbeitet und an die neuen Erfordernisse angepasst werden. Theoretisch ist eine umfassende Überwachung dessen möglich, was Mitarbeiter am PC tun oder nicht tun. Welche Kontrollen erlaubt sind, muss per Dekret festgelegt werden.

Schaffung einer gesamtstaatlichen Arbeitsagentur – Es soll eine gesamtstaatliche Agentur für Beschäftigung unter Mitwirkung von Staat, Regionen und autonomen Provinzen geschaffen werden, welche die verschiedenen Tätigkeiten der einzelnen Beschäftigungszentren koordiniert und in Zusammenarbeit mit dem INPS auch die Ausschüttung des Arbeitslosengeldes ASPI organisiert und überwacht. Die Schaffung der gesamtstaatlichen Arbeitsagentur darf aber zu keinen neuen finanziellen Belastungen führen.

Inspektionsdienste – Die Tätigkeit der Kontrollen im Arbeitsbereich soll zunächst durch eine stärkere Integration von Arbeitsämtern, INPS, INAIL und der Kontrolldienste der Sanitätsbetriebe verbessert werden. Später soll eine eigene gesamtstaatliche Agentur für Arbeitskontrollen gegründet werden.

Vereinfachungen – Durch eine Rationalisierung und Abschaffung von zum Teil sich überlappenden und nicht mehr zeitgemäßen Bestimmungen soll eine Vereinfachung in der Führung der Arbeitsverhältnisse ermöglicht werden. Überflüssige Verwaltungsakte sollen drastisch eliminiert werden.

„Restyling“ des Arbeiterstatuts durch Schaffung eines Einheitstextes der Arbeitsgesetze – Das als „Arbeiterstatut“ in die Geschichte eingegangene Gesetz Nr. 300 aus dem Jahr 1970 gilt nunmehr als überholt und soll durch die Schaffung eines Einheitstextes aller wichtigen italienischen Arbeitsgesetze ersetzt werden.

Warten auf die Details – Beim „Jobs Act“ handelt es sich um ein Ermächtigungsgesetz, eine sogenannte „legge delega“, welches die Eckpunkte setzt, innerhalb derer die Regierung dann Durchführungsbestimmungen erlassen muss, die alle Einzelheiten festlegen. Und bei diesen kann es noch zu erbitterten Auseinandersetzungen kommen, weil dabei viele wichtige Entscheidungen gefällt werden müssen – und der Teufel steckt laut einem alten Sprichwort im Detail. Ministerpräsident Renzi will aufs Gaspedal drücken und die ersten Regeln schon bald erlassen (einige noch im Dezember) und nicht erst vor Ablauf des Termins Anfang Juni 2015. Ein abschließendes Urteil über die Wirksamkeit dieser x-ten Reform des Arbeitsmarktes kann erst nach dem Erlass der Durchführungsbestimmungen abgegeben werden.

Schlagwörter: 47-14freenomedia

Ausgabe 47-14, Seite 12

Südtiroler Wirtschaftszeitung

Südtiroler Wirtschaftszeitung

Wochenblatt für Wirtschaft und Politik. Umfassende Informationen jeden Freitag seit 1919.

Verwandte Artikel

Arbeitsrecht

Arbeitsverträge und Kündigungen: Restriktives Ministerium

4. April 2025
Arbeitsrecht

Mindestlohn: Was in der hitzigen Diskussion nicht gesagt wird

23. August 2023
Arbeitsrecht

Öffentliche Aufträge: Der schwierige Vergleich der Kollektivverträge

11. August 2023
Arbeiten mit 14: Falsch verstanden!
Arbeitsrecht

Arbeiten mit 14: Falsch verstanden!

9. August 2023
Arbeitsrecht

Vorgesetzte dürfen die Arbeit aussetzen

4. August 2023
Arbeitsrecht

Komplizierter Elternurlaub: Die Anleitungen des Inps

4. August 2023
Alperia kauft Photovoltaik-Park im Piemont

Alperia kauft Photovoltaik-Park im Piemont

12. Dezember 2025

Wirtschaftsförderungen sollen an faire Löhne gekoppelt werden

12. Dezember 2025
Das Konsumklima in Südtirol verschlechtert sich

Weihnachtsgeschäft in Südtirol: Die Zwischenbilanz

12. Dezember 2025
Südtirols doppeltes Geschäft

Südtirols doppeltes Geschäft

12. Dezember 2025
Kommentar: Die Politikergehälter und die falsche Scham

Kommentar: Die Politikergehälter und die falsche Scham

12. Dezember 2025

Die Heimkehr eines Sterns

12. Dezember 2025
Jetzt bei Google Play
SWZ Logo Weiss

Wochenblatt für Wirtschaft und Politik.

Follow Us

Innsbrucker Straße 23
39100 Bozen
Italien

info@swz.it
(+39) 0471 973 341

  • Impressum
  • Privacy
  • Cookies

© 2025 SWZ - Südtiroler Wirtschaftszeitung

Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
  • Login
  • Home
  • Aktuelle Ausgabe
  • News
  • Südtirol
  • Menschen & Unternehmen
  • Meinung
  • Steuern & Recht
  • Italien
  • International
  • Unternehmensführung
  • Gesellschaft
  • Technologie
  • Geld
  • Wissen
  • Jung & Hungrig
  • Start-ups
  • Bildung
  • Mobilität
  • Fokus
  • English
  • Reisen
  • Empfehlenswert
  • Suche
  • Podcast
  • SWZ-Club
  • Archiv
  • Ausgaben
  • Stellenmarkt
  • Abo
  • Werben
  • Über uns
  • Team
  • SWZ App
  • E-Paper

© 2025 SWZ - Südtiroler Wirtschaftszeitung

Willkommen zurück

Hinweis! Bitte geben Sie Ihre Abonummer ohne vorgestellte Null ein (zB 14 statt 0014)

Passwort vergessen?

Passwort erhalten

Bitte E-Mail und Passwort eingeben um Passwort zurückzusetzen

Anmelden

Diese Website verwendet Cookies während Sie durch die Website navigieren, um Ihre Erfahrungen zu verbessern. Für die Funktionalität der Website verwenden wir technische Cookies und für anonyme Statistiken Marketing Cookies. Durch das Klicken auf Akzeptieren, stimmen sie automatisch den Marketing Cookies zu, außer sie haben diese deaktiviert.

mehr anzeigen
Technische Cookies immer aktiviert
Marketing Cookies
  • Google Analytics
  • Facebook Pixel
  • LinkedIn
  • Google Tag Manager
  • Hotjar
alle akzeptieren akzeptieren
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
  • Login
  • Home
  • Aktuelle Ausgabe
  • News
  • Südtirol
  • Menschen & Unternehmen
  • Meinung
  • Steuern & Recht
  • Italien
  • International
  • Unternehmensführung
  • Gesellschaft
  • Technologie
  • Geld
  • Wissen
  • Jung & Hungrig
  • Start-ups
  • Bildung
  • Mobilität
  • Fokus
  • English
  • Reisen
  • Empfehlenswert
  • Suche
  • Podcast
  • SWZ-Club
  • Archiv
  • Ausgaben
  • Stellenmarkt
  • Abo
  • Werben
  • Über uns
  • Team
  • SWZ App
  • E-Paper

© 2025 SWZ - Südtiroler Wirtschaftszeitung