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Die Unternehmen, die im Jahresabschluss 2003 eine Aufwertung des Anlagevermögens im Sinne des Finanzgesetzes 2004 vornehmen (Art. 2 Abs. 27 Ges. Nr. 350/2003, in Verbindung mit Ges. Nr. 342/2000), genehmigen in der Regel den Jahresabschluss innerhalb der längeren Frist von sechs Monaten. Es geht nun also darum, die im Jahresabschluss notwendigen Informationen und die Aufzeichnungen im Inventarbuch...
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