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Die Verpflichtung, dem Betroffenen die bereits bekannte Aufklärung („informativa“), in den meisten Fällen vor Erhebung der personenbezogenen Daten, zu übermitteln, bleibt somit zur Gänze bestehen. Nicht nur das: Der neue Datenschutzkodex verlangt sogar noch gewisse Zusatzangaben, welche im alten Gesetz nicht vorgesehen waren.
Ist somit alles beim alten geblieben: ungelesene Faxflut an Lieferanten ...
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