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Bozen/Rom - Der Artikel 10 des Dekretes 66/2003 besagt, dass allen Arbeitnehmern ein bezahlter jährlicher Urlaub von mindestens vier Wochen zusteht und dass dieser Urlaub genossen werden muss, also nicht durch Ersatzzahlungen abgegolten werden kann, ausgenommen im Falle der Auflö;sung des Arbeitsverhältnisses.
Diese gesetzliche Bestimmung regelt nur den Mindesturlaub; die Kollektivverträge kö;nne...
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