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Das Gesetz Nr. 223/91 betrifft Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern und kommt zur Anwendung, wenn eine kollektive Entlassung (fünf oder mehr Arbeitnehmer) aus „objektiven Gründen“ - Stellenabbau, Unternehmensauflö;sung oder Auslauf der Lohnausgleichskasse - vorliegt. Das Unternehmen muss sich einer gesetzlich vorgesehenen Vorgehensweise (unter Miteinbeziehung der Gewerkschaften) unterziehen. D...
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