Bozen – Wie berichtet, beinhaltet der Entwurf des Südtiroler Haushaltsgesetzes eine umfangreiche Steuerreform vor. Inzwischen ist der entsprechende Beschluss der Landesregierung veröffentlicht, in dem die Details des Gesetzentwurfes stehen.
Niedrigere Irap für Besserzahlende
Ab dem Steuerjahr 2025 wird der Irap-Steuersatz nicht mehr 3,3 Prozent, sondern 2,68 Prozent betragen – allerdings gekoppelt an die Bedingung, dass ein Arbeitgeber bessere Löhne zahlt als im jeweiligen nationalen Kollektivvertrag vorgesehen. In den Genuss der günstigeren Irap kommen laut Haushaltsentwurf jene Arbeitgeber, die territoriale Kollektivverträge, Landeszusatzverträge (sofern nach dem 1. Jänner 2022 unterzeichnet) oder Betriebsabkommen anwenden. In den Verträgen muss zumindest ein zusätzliches Lohnelement enthalten sein.
Für die Steuerperiode 2025 greift der niedrigere Irap-Satz auch für Arbeitgeber, die Ergebnisprämien für die Jahre 2024 und 2025 „in Übereinstimmung mit den vor dem 29. Oktober 2024 unterzeichneten territorialen Sektorenabkommen auszahlen“. In den darauffolgenden Jahren ist die Auszahlung von Ergebnisprämien an die Anwendung der vorhin genannten Verträge und Abkommen gebunden.
Für Arbeitgeber, die keine höheren Löhne zahlen, gilt künftig ein Irap-Steuersatz von 3,9 Prozent. Die Landesregierung geht davon aus, dass dies 40 Prozent der Arbeitgeber betrifft. Unterm Strich wird mit jährlichen Mindereinnahmen von 45 Millionen Euro gerechnet.
Mehr Umverteilung bei der Irpef
Beim regionalen Zuschlag der Einkommensteuer Irpef sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Steuerabzug von 430,50 Euro nur mehr bei einem Einkommen bis 90.000 Euro zusteht. Das Land rechnet mit jährlichen Mehreinnahmen von 4,8 Millionen Euro.
Das Geld soll Personen mit Kindern zugutekommen. So wird der zusätzliche Steuerabzug pro steuerlich zu Lasten lebendem Kind von 252 auf 340 Euro erhöht. Die Einkommensgrenze für diesen Steuerabzug wird gleichzeitig von 70.000 auf 90.000 Euro erhöht. Die geschätzten Mindereinnahmen für das Land betragen jährlich 7,7 Millionen Euro.
Mehr Gis für Privatzimmervermieter und UaB
Um Langzeitvermietende nicht mehr gegenüber touristisch Vermietenden steuerlich zu benachteiligen, wird die Gemeindeimmobiliensteuer Gis für Letztere von 0,2 Prozent auf mindestens 0,56 Prozent erhöht. Auf keinen Fall darf der Steuersatz aber niedriger sein als jener für die Langzeitvermietung an Einheimische.
Und: Es gilt für die touristischen Privatzimmervermietung eine Mindestauslastung zwischen 15 und 40 Prozent, die von den Gemeinden festzulegen ist. Ansonsten wird die Wohnung nach einem Jahr Schonfrist steuerlich als Zweitwohnung betrachtet und somit höher besteuert.
Auch für Urlaub auf dem Bauernhof soll künftig ein Steuersatz von 0,56 Prozent anstelle von 0,2 Prozent gelten. Der Steuersatz wird laut Gesetzentwurf bei mindestens 40 Erschwernispunkten des Bauernhofes auf 0,2 bis 0,3 Prozent herabgesetzt – bei mehr als 75 Erschwernispunkten auf 0,0 bis 0,2 Prozent. Die Entscheidung über den genauen Prozentsatz liegt bei den Gemeinderäten.