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Rom – Schon seit einigen Jahren besteht für die Kapitalgesellschaften die Pflicht, im Anhang zum Jahresabschluss die erhaltenen öffentlichen Zuschüsse anzuführen (Art. 1 Abs. 125 u. ff. Ges. Nr. 124/2017). Im XBRL-Format des Anhanges ist diesbezüglich ein eigener Abschnitt vorgesehen. Man kann aber die entsprechenden Informationen auch in einem freien Textteil anführen.
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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