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Rom – In einem vor drei Wochen veröffentlichten Beitrag (SWZ 15/26) wurde die steuerliche Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung, insbesondere der Aufwertungsrücklagen behandelt. Diese Freistellung ist erst im Jahresabschluss 2026 abzubilden. Die steuerliche Wirkung gilt aber bereits zum 31. Dezember 2025, und demnach sind die Freistellung und die Umqualifizierung in der Steuererklärung...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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