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Mit dem so genannten Biagi-Gesetz zur Reform des Arbeitsmarktes (Nr. 276 vom 10. September 2003) wurde auch die „Arbeit auf Abruf“ eingeführt. Dem Arbeitgeber wird die Möglichkeit geboten, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Bedarfsfall und auch kurzzeitig einzufordern. Da das Biagi-Gesetz mit dem 24. Oktober 2003 in Kraft getreten ist, ist sie seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich zulässig. Ab...
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