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Mit 31. Dezember 2003 ist bekanntlich der verminderte MwSt-Satz von 10 Prozent für Arbeiten zur ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung verfallen. Für die entsprechenden ab 2004 getätigten Umsätze gilt also der ordentliche Satz von 20 Prozent. Ausschlaggebend ist dabei der Zeitpunkt der Umsatztätigung, also das Zahlungsdatum oder das Datum der vorherigen Rechnung.
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