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Die Aufwertung ist grundsätzlich im Jahresabschluss 2003 vorzunehmen. Man hat dabei ausdrücklich die entsprechenden, früheren Durchführungsbestimmungen anzuwenden (insbesondere jene laut Verordnung Nr. 162 vom 13. April 2001). Man braucht also nicht, wie im Jahr 2001, die Veröffentlichung der Verordnung abzuwarten. Man kann auch nicht die Aufwertung auf das Folgejahr mit der Begründung aufschieben...
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