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Rom – Eine der häufigsten Einschränkungen bei der Aufwertung von Immobilien betrifft die Sperrfrist von drei Jahren für die Veräußerung. Die steuerliche Anerkennung erzielt man bekanntlich durch eine Ersatzsteuer von 3 Prozent, die auf den Erhöhungsbetrag zu berechnen ist (vgl. den getrennten Beitrag). Sie greift für die Abschreibungen und auch steuerlich ab dem Folgejahr nach der Aufwertung. Es e...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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