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Wenn ein Arbeitnehmer stirbt, muss der Arbeitgeber die bis zum Todesfall angereiften Lohnbestandteile einem anderen Subjekt (Erbe oder jedenfalls Inhaber eines entsprechenden Anrechtes) auszahlen. Da die einzelnen Lohnbestandteile in einem solchen Falle unterschiedlichen Charakter haben (laufende Entlohnung, Abfertigung, Nachzahlungen u.Ä.), sind unterschiedliche Behandlungen in verwaltungsmäßiger...
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