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Der Jahresabschluss und die Gesellschafterversammlung

EINBERUFUNG UND GENEHMIGUNG – Die Einberufung ist mindestens acht Tage vor dem Termin der Versammlung vorzunehmen, vorbehaltlich einer in der Satzung vorgesehenen längeren Frist. Die Versendung hat an die im Handelsregister angeführte Adresse des Gesellschafters zu erfolgen.

Walter Großmann von Walter Großmann
3. April 2026
in Steuern & Recht
Lesezeit: 4 mins read
Gemeindepolitik: Die Rentenversicherung für die Gewählten

Foto: Shutterstock / Khafizov Ivan Harisovich

Rom – Im Beitrag der letzten Woche haben wir uns mit den Fristen für die Aufstellung des Jahresabschlusses und mit den entsprechenden Dokumenten beschäftigt. Im vorliegenden Beitrag wollen wir die Einberufungsmodalitäten und die Abhaltung der Gesellschafterversammlung behandeln, die gegebenenfalls auch in zweiter Einberufung erfolgen kann, und schließlich kurz auf die Verwendung des Überschusses b...

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Ausgabe 13-26, Seite 10

Walter Großmann

Walter Großmann

Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.

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