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Was sagt das italienische Zivilgesetzbuch über die „Stille Gesellschaft“ (Associazione in partecipazione)?
Art. 2549 (Begriff) – Mit dem Vertrag zur Gründung einer stillen Gesellschaft räumt der tätige Gesellschafter dem stillen Gesellschafter gegen eine bestimmte Einlage eine Beteiligung am Gewinn seines Unternehmens oder eines oder mehrerer Geschäfte ein.
Art. 2550 (Mehrzahl von stillen Gesellsc...
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