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Rom – Eine umsichtige Verwaltung der MwSt-Guthaben ist besonders bei Liquiditätsengpässen in Corona-Zeiten erforderlich. Dazu bietet sich die Erstattung oder die Verrechnung des MwSt-Quartalguthabens an, das unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden kann. Der Antrag für das erste Kalenderquartal ist spätestens bis Freitag, 30. April 2021, in elektronischer Form einzureichen.
Der entspreche...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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