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Der Sonderbetrieb für Wildbachverbauung kann - so steht es im Rahmengesetz aus dem Jahre 1975 - im Falle besonderer Erfordernisse auch Arbeiten für das Land und andere öffentliche Verwaltungen ausführen, die nicht seinem eigentlichen Auftrag (Bach- und Flussverbauung, Lawinensicherung, Bodenbefestigungsarbeiten usw.) entsprechen. Fast 30 Jahre lang war es kein großes Problem, dass die Leute von de...
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