Rom – Sogenannte Kaffeepausen sind rechtlich gesehen keine Selbstverständlichkeit, werden häufig von den Firmenleitungen aber toleriert bzw. als der Kommunikation und dem Arbeitsklima förderlich mit oder ohne Anrechnung als Arbeitszeit zugelassen. Einem Arbeitnehmer brachte eine eigentlich geduldete kurze Pause wegen der besonderen Umstände aber eine Entlassung ein, deren Rechtmäßigkeit nun durch das Kassationsgericht bestätigt worden ist.
Der Arbeitnehmer, ein am Schalter eingesetzter Bankangestellter, hatte einem wartenden Kunden erklärt, dass er nun eine Pause machen wolle, hatte ihn an einen anderen Bankangestellten verwiesen, sich entfernt und seine Kasse für kurze Zeit unbeaufsichtigt gelassen. Dies wurmte den Kunden, der nicht wie geplant an die Reihe kam, und die Firmenleitung regierte auf das Verhalten des Mitarbeiters mit einer Entlassung. Der Angestellte focht diese bei Gericht an, und es begann ein längerer Rechtsstreit mit unterschiedlichen Urteilen. Einmal wurde der blaue Brief als gerechtfertigt eingestuft, ein anders Mal als überzogene Reaktion bezeichnet und für nichtig erklärt.
Der Fall landete schließlich beim Höchstgericht, welches die Entlassung nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes definitiv bestätigte. In ihrem Urteil Nr. 7829 vom 28. März 2013 erkannten die Kassationsrichter vor allem den Umstand, dass der Schalterbeamte seine Kasse in der Zeit seiner Kaffeepause unbeaufsichtigt ließ (Fahrlässigkeit) und den anstehenden Bankkunden an seinen Kollegen verwies (geschäftsschädigendes Verhalten), als so gravierend, dass eine Entlassung aus schwerwiegendem Grund („giusta causa“) gerechtfertigt sei.
Im Zusammenhang: Wann stehen Pausen im Arbeitsleben zu? Die Dekrete Nr. 66/2003 und 213/2004 befassen sich im Rahmen der Neuregelung der Arbeitszeit auch mit der Regelung der Pausen. Wenn der tägliche Stundenplan sechs Arbeitsstunden überschreitet, so muss spätestens nach der sechsten Stunde eine Pause eingelegt werden. Der Umfang dieser Pause sollte grundsätzlich durch die Kollektivverträge geregelt werden. In Ermangelung diesbezüglicher Bestimmungen muss die Pause mindestens zehn Minuten betragen. Diese Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit, ebenso wie die Zeit zum Eintreffen am Arbeitsplatz und die Zeit für die Heimkehr nicht dazuzählen und daher nicht entlohnt werden müssen. Das Rundschreiben Nr. 8/2005 des Arbeitsministeriums präzisiert weiters, dass
- die erwähnten Pausen am Arbeitsplatz oder auch außerhalb desselben genossen werden können;
- sie nicht durch Zusatzentlohnungen eliminiert werden können und
- dass sie nicht auf die Minute genau nach sechs Arbeitsstunden gegeben werden müssen.
Es steht dem Arbeitgeber zu, den genauen Zeitpunkt festzulegen. Im Falle des geteilten Arbeitstages gelten auch Pausen in der Zeit der Mittagsruhe als genossen.
Abweichende Sonderbestimmungen gibt es für die Arbeit an Computer-Bildschirmen. Arbeitnehmer, welche pro Woche mindestens 20 Stunden am Videoterminal verbringen, haben nach vier Stunden diesbezüglicher Arbeit Anspruch auf eine Unterbrechung, deren Ausmaß wiederum durch die Kollektivverträge bestimmt werden soll. In Ermangelung diesbezüglicher Normen steht ihnen alle 120 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit eine durch die erwähnten Dekrete bestimmte Pause von 15 Minuten zu. Diese Pause gilt als Arbeitszeit und wird als solche auch entlohnt. Der Genuss dieser spezifischen Arbeitsunterbrechungen absorbiert die oben erwähnte zehnminütige Pause nach sechs Stunden Arbeitszeit.
















