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Rom – Die Gesellschaften und Einzelunternehmen haben nach den geltenden handelsrechtlichen und den steuerlichen Bestimmungen die buchhalterischen Aufzeichnungen und das Inventarbuch (nur Unternehmen mit doppelter Buchhaltung) spätestens binnen drei Monaten nach Abgabefrist der entsprechenden Steuererklärung auszudrucken. Nachdem für die Steuerperiode 2014 (bei Übereinstimmung von Geschäftsjahr mit...
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