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Brandschutzbeauftragte am Arbeitsplatz: Neuerungen ab Herbst

SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ – Wesentliche Änderungen bei der Ausbildung von Brandschutzbeauftragten in Betrieben werden im Herbst in Kraft treten, dazu gehören Auffrischungskurse mit technischem Teil.

Südtiroler Wirtschaftszeitung von Südtiroler Wirtschaftszeitung
14. Februar 2022
in Unternehmensführung
Lesezeit: 2 mins read
Brandschutzbeauftragte bilden sich an der Landesfeuerwehrschule in Vilpian fort. (Foto: LPA/Landesfeuerwehrverband)

Brandschutzbeauftragte bilden sich an der Landesfeuerwehrschule in Vilpian fort. (Foto: LPA/Landesfeuerwehrverband)

Bozen – Erstmals wird für Brandschutzbeauftragte – zusätzlich zu den bereits obligatorischen Schulungen, die je nach dem Risikoniveau der jeweiligen Tätigkeit 4, 8 oder 16 Stunden umfassen – nun ein Auffrischungskurs mit Lernkontrolle vorgeschrieben. Dieser richtet sich ebenfalls nach dem Risikoniveau und muss alle fünf Jahre absolviert werden, berichtet die Direktorin des Landesamtes für Brandverhütung in der Agentur für Bevölkerungsschutz Arianna Villotti: Brandschutzbeauftragte, deren Ausbildungskurs bei Inkrafttreten der neuen Bestimmung im Oktober 2022 mehr als fünf Jahre zurückliegt, haben ein Jahr Zeit, um den entsprechenden Auffrischungskurs abzulegen.

Aktualisiertes Verzeichnis liegt vor

Nun liegt ein aktualisiertes Verzeichnis jener Arbeitsplätze vor, für die zusätzlich eine technische Eignung nachgewiesen werden muss: Dafür brauchen die Brandschutzbeauftragten eine Prüfung mit einem technischen Teil und eine entsprechende Bescheinigung von der Feuerwehr. Zu diesen Arbeitsplätzen zählen jene, wo in Innenräumen brennbare Materialien mit einer Fläche von mehr als 10.000 Quadratmetern gelagert werden, Geschäfte mit einer öffentlich zugänglichen Fläche von mehr als 5000 Quadratmetern, Hotels mit mehr als 100 Betten, Campingplätze und Feriendörfer mit einer Beherbergungskapazität von mehr als 400 Personen, Einrichtungen des Gesundheitswesens mit stationären Diensten und Seniorenwohnheime, Schulen aller Stufen mit mehr als 300 Personen, Büros mit mehr als 500 Personen, Unterhaltungs- und Vergnügungsstätten mit mehr als 100 Sitzplätzen, denkmalgeschützte, der Öffentlichkeit zugängliche Gebäude, die für die Unterbringung von Bibliotheken und Archiven bestimmt sind, Museen, Galerien, Ausstellungen und Veranstaltungen mit einer der Öffentlichkeit zugänglichen Fläche von mehr als 1000 Quadratmetern, vorübergehend eingerichtete oder mobile unterirdische Baustellen oder solche, in denen Sprengstoffe verwendet werden, sowie Abfalllager.

In dem Ministerialdekret vom 2. September 2021 werden auch die Arbeitsplätze genannt, an denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Notfallplan zu erstellen, der nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch die anwesenden Personen berücksichtigt


In dem Ministerialdekret vom 2. September 2021 werden auch die Arbeitsplätze genannt, an denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Notfallplan zu erstellen, der nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch die anwesenden Personen berücksichtigt. Der Notfallplan muss auch Verfahren zur Erleichterung der sicheren Evakuierung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen enthalten.

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