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Die Berichtigung von Rechnungen (Gutschrift) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (z.B. Einhaltung der Jahresfrist, falls nachträglich vereinbart). Vielfach kann gar nicht eine Gutschrift ausgestellt werden, weil es sich um eine autonome Leistung des Kunden handelt und nicht um die Korrektur eines vorherigen Umsatzes. Nicht zutreffend ist schließlich die Ausnahmebestimmung, wonach die ...
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