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Rom – Mit der ersten Wachstumsverordnung ist heuer im Jänner eine wenig beachtete Bestimmung eingeführt worden, mit welcher eine neue Gebühr für die Kapitalgesellschaften mit einem Umsatz von mehr als 50 Mio. Euro vorgesehen wird (Art. 5-bis DL Nr. 1/2012). Ähnlich wie bei der Handelskammergebühr wird nun festgelegt, dass die italienische Wettbewerbsbehörde oder Kartellbehörde (autorità antitrust)...
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