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Rom - Im Rahmen eines Auskunftsverfahrens wurde im Herbst letzten Jahres die Bewertung unfertiger Bauleistungen behandelt (Entscheid Nr. 260/E vom 22. Oktober 2009). Es ging dabei eigentlich mehr um die Garantierückbehalte, die vom Bauträger gegenüber dem Auftragnehmer und von diesem gegenüber dem Subunternehmen einbehalten werden: Sie stellen reine Finanzbewegungen dar und sind ertragsmäßig noch ...
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