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Bozen – Die im Betrieb für die Arbeitnehmer zurückgelegten Abfertigungsquoten müssen jedes Jahr der Inflation angepasst, also aufgewertet werden. Unabhängig von der Separatbesteuerung, welcher die Abfertigungen bei Auszahlung unterliegen, muss auf die jährlich durchzuführende Aufwertung der Quoten eine sogenannte Ersatzsteuer bezahlt werden („Imposta sostitutiva sulle rivalutazioni del TFR“). So b...
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