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Rom – Eine weitere in der Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz (DL Nr. 119/2018) über den Steuerfrieden enthaltene Bestimmung betrifft die Steuerbescheide, die bis einschließlich 24. Oktober 2014 zugestellt worden sind (Art. 2 der Verordnung). Für diese Bescheide sind umgehend die nötigen Überlegungen anzustellen bzw. die entsprechenden Entscheidungen zu treffen, weil hier enge Fristen gesetzt s...
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