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Die Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen, die aus Steuerparadiesen bezogen werden, müssen in der Steuererklärung getrennt ausgewiesen werden, ansonsten sind sie nicht abzugsfähig (Art. 110 Abs. 10 nEESt). Auch die Aufwendungen aus der Schweiz können unter bestimmten Voraussetzungen unter diese Einschränkungen fallen. Wir haben darüber ausführlich in der SWZ vom 16. September 2005 berichtet....
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