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Rom - Die Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen aus Steuerparadiesen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig (Art. 110 Abs. 125 EESt). Die Aufwendungen müssen in der Steuererklärung gesondert ausgewiesen werden. Diese Einschränkungen gelten seit 2006 auch für die Beratungen von Freiberuflern mit Sitz in einem Steuerparadies (Sommerverordnung 2006; Art. 1 Abs. 6 DL Nr. 262/2006)...
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