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Rom – Mit der sogenannten Augustverordnung des letzten Jahres (DL Nr. 104/2020) ist unter anderem ein Verlustbeitrag für Wirtschaftstreibende in Gemeinden mit Wallfahrtsorten und besonderen Sehenswürdigkeiten vorgesehen worden. Für diese Gemeinden sind besondere Voraussetzungen erforderlich. Sie müssen mehr als 10.000 Einwohner aufweisen, bei einer dreimal so hohen Anwesenheit von ausländischen To...
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