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Bozen/Rom - Wie in den Vorjahren kö;nnen auch heuer Steuerpflichtige einen kleinen Teil der von ihnen geschuldeten und bezahlten Einkommensteuern dem Staat, religiö;sen oder auch gemeinnützigen Organisationen zuweisen. Die Zuweisung erfolgt durch Unterschrift in entsprechenden Übersichten (betreffend die acht Promille) und/oder durch Einsetzung der Steuernummer (betreffend die fünf Promille) in ei...
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