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Bozen/Rom - Die mit dem Dekret Nr. 66/2003 am 29. April 2003 in Kraft getretene Urlaubsregelung sieht unter anderem vor, dass der den Arbeitnehmern zustehende Jahresurlaub spätestens innerhalb des 18. Monats nach Anreifung genossen werden muss. Geschieht dies nicht, dann müssen am 16. Tag des zweiten Folgemonats die INPS-Sozialbeiträge auf die überhängenden Urlaubsteile bezahlt werden, unabhängig ...
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